RS OGH 1956/4/25 1Ob164/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1956
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Norm

ABGB §869
AußStrG §171
Krnt HöfeG §10 Abs2

Rechtssatz

Ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Höfeeigenschaft abgehandelt und eingeantwortet worden, so ist eine Erbteilung im außerstreitigen Verfahren nicht mehr möglich. Außerhalb des Höferechtes ist eine Erbteilung durch das Abhandlungsgericht bei Streitigkeiten zwischen den Erben nicht vorgesehen. Die Parteien können nicht in rechtswirksamer Weise eine solche Befugnis des Gerichtes durch Vereinbarung begründen. Die von den Erben übernommene "Verpflichtung den Nachlaß seinerzeit einem von ihnen, der durch freies Übereinkommen und mangels eines solchen vom Gericht zu bestimmen ist, herauszugeben", bedeutet mangels Bestimmtheit weder eine rechtsverbindliche Übernahme der Verlassenschaft durch einen Erben, noch eine Teilungsvereinbarung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 164/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 1 Ob 164/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008302

Dokumentnummer

JJR_19560425_OGH0002_0010OB00164_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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