Norm
ABGB §810 Abs1Rechtssatz
Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123138Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0020OB00243_07K0000_001