RS OGH 1954/6/2 1Ob364/54

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Veröffentlicht am 02.06.1954
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Norm

AußStrG §171

Rechtssatz

Eine gütliche Einigung im Sinne des § 171 AußStrG liegt dann nicht vor, wenn die Bekräftigung aller Erben fehlt, daß die vorgelegte Vereinbarung ihren Willen entspricht. Eine Vereinbarung, der diese Bekräftigung fehlt, ist im Nachlaßverfahren nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 364/54
    Entscheidungstext OGH 02.06.1954 1 Ob 364/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008304

Dokumentnummer

JJR_19540602_OGH0002_0010OB00364_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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