Norm
AußStrG §171Rechtssatz
Eine gütliche Einigung im Sinne des § 171 AußStrG liegt dann nicht vor, wenn die Bekräftigung aller Erben fehlt, daß die vorgelegte Vereinbarung ihren Willen entspricht. Eine Vereinbarung, der diese Bekräftigung fehlt, ist im Nachlaßverfahren nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008304Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0010OB00364_5400000_001