Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §16 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs1GBG §126ZPO §502 Abs1ZPO §528
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3AußStrG §14 Abs1 C1bAußStrG idF WGN 1989 §16 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs1 A6
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den sich darauf beziehenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 2391/96s Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989ZPO §521a Abs2ZPO §508a Abs2
Rechtssatz: Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (§ 508a Abs 2 ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG §16 Abs3 A1AußStrG §19
Rechtssatz: Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die §§ 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemm... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989
Rechtssatz: Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird. ... mehr lesen...