Norm
AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989Rechtssatz
Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007548Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009