Norm
AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989Rechtssatz
Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (§ 508a Abs 2 ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt und verbraucht (so schon 6 Ob 607/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007546Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009