Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Ob § 114 Abs 2 AußStrG dahin zu verstehen ist, daß die Gerichte ein offenbar unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes Vermögensbekenntnis der Abhandlung nicht zugrundelegen dürfen, ist im Gesetz nicht klar und unmißverständlich in einem bestimmten Sinn (hier im Sinn einer beschränkten inhaltlichen Prüfungspflicht des Gerichtes) geregelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §801ABGB §802AußStrG §92AußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die bedingte Erbserklärung mit der Wirkung, daß anstatt des Inventars das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zurunde zu legen sei, nur bis zur wirklichen Errichtung des Inventars in eine unbedingte Erbserklärung umgewandelt werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804AußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Für die Höhe der Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, denen es unbenommen bleibt, ihre Pflichtteilsansprüche im Rechtsweg in der ihnen zustehenden Höhe durchzusetzen (für die endgültige Ermittlung des Pflichtteilsanspruches im Rechtsweg ist ja auch die Wertermittlung im Rahmen der Inventarserrichtung nicht bindend, vgl hiezu S 14/245, 36/14, 42/151 ua), hat es keine Bedeutung, daß der tatsäch... mehr lesen...
Norm: ABGB §807 Abs2AußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Die auf Verlangen eines hiezu Berechtigten erfolgte Errichtung eines Inventars hindert nicht die Annahme des Vermögensbekenntnisses durch das Abhandlungsgericht (so auch Weiß in Klang 2. Auflage III 981). Entscheidungstexte 5 Ob 249/69 Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 249/69 EvBl 1970/153 S 244 = NZ 1970,72 = SZ 42/151 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durchzuführen hätte. Ist ein Inventar nicht vorgeschrieben, dann ist eben eine amtswegige Erhebung des Nachlasses für Zwecke der Nachlaßabhandlung nicht erforderlich und muß unterbleiben. Entscheidungs... mehr lesen...