Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Ob § 114 Abs 2 AußStrG dahin zu verstehen ist, daß die Gerichte ein offenbar unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes Vermögensbekenntnis der Abhandlung nicht zugrundelegen dürfen, ist im Gesetz nicht klar und unmißverständlich in einem bestimmten Sinn (hier im Sinn einer beschränkten inhaltlichen Prüfungspflicht des Gerichtes) geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099210Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00737_8200000_001