Norm
AußStrG §114 Abs2Rechtssatz
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durchzuführen hätte. Ist ein Inventar nicht vorgeschrieben, dann ist eben eine amtswegige Erhebung des Nachlasses für Zwecke der Nachlaßabhandlung nicht erforderlich und muß unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007890Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0060OB00088_6900000_002