Norm: AußStrG §105 Abs1
Rechtssatz: Eine bloße Eventualverbindlichkeit wie eine noch nicht in Anspruch genommene Bürgschaftsverbindlichkeit ist keine Verlassenschaftsschuld im Sinne des §105 Abs1 AußStrG. Entscheidungstexte 4 Ob 170/03h Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 170/03h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105 Abs1AußStrG §179AußStrG §180
Rechtssatz: Aus § 179 in Verbindung mit § 105 AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Hauptabhandlung)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG §97 A1AußStrG §105 Abs1
Rechtssatz: Ein Verlassenschaftsinventar vermag in Ansehung der Passiven keine Vollständigkeitsgewähr zu bieten, im besonderen nicht in Ansehung einer noch nicht aktuell gewordenen Haftung des Erblassers als (Wechsel-) Bürger. Entscheidungstexte 6 Ob 578/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 578/84 NZ 1984,180 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §102AußStrG §105 Abs1BewG §14 Abs3
Rechtssatz: Ein zinsenfreies Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit langjähriger Laufzeit ist nicht mit den zur Gänze aushaftenden Betrag, sondern nur zu einem Teil vom Schätzwert der Liegenschaft abzuziehen. Da aber für die Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit besonders günstigen Bedingungen... mehr lesen...