Norm
AußStrG §102Rechtssatz
Ein zinsenfreies Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit langjähriger Laufzeit ist nicht mit den zur Gänze aushaftenden Betrag, sondern nur zu einem Teil vom Schätzwert der Liegenschaft abzuziehen. Da aber für die Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit besonders günstigen Bedingungen nicht ein schematischer Hundertsatz vom Nennwert des seinerzeit gewährten Darlehens zur Bewertung des aushaftenden Betrages im Zeitpunkt des Todes der Erblassers angewendet werden kann, kann dessen Feststellung nicht unmittelbar unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bewertungsgesetzes (§ 14 Abs 3) erfolgen, sondern ist die Schätzung durch einen Sachverständigen erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007802Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00563_7800000_001