Norm: AußStrG §102 Abs2
Rechtssatz: Auf Antrag eines Noterben ist der Wert einer Liegenschaft für das Inventar auch dann nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wenn die Liegenschaft bereits um einen von allen Beteiligten akzeptierten Kaufpreis veräußert wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 8/02y Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 8/02y ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §102 Abs2AußStrG §105 Abs3Tir HöfeG §19
Rechtssatz: Wenn eine beantragte Schätzung eines Hofes nach § 19 TirHG zwecks Ermittlung einer Grundlage für die vertraglichen Entfertigungsansprüche ausschließlich den Interessen der an der vertraglichen Entfernung Interessierten dient und sie sich für die Zwecke der Abhandlung an sich ohne jeden praktischen Einfluß erweist, dann ist sie nicht wahrzunehmen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §102 Abs2Tir HöfeG §19
Rechtssatz: Diejenigen vom Hof weichenden gesetzlichen Erben, die sich mit dem Hofübernehmer in Ansehung dieser Entfernungsansprüche ausgeglichen haben dürfen mit der Auseinandersetzung über die Entfernung der übrigen vom Hof weichenden Erben auch dadurch nicht belastet werden, daß im Abhandlungsverfahren Schätzungen vorgenommen werden, die ausschließlich der Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher, also nich... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §97 Abs1AußStrG §102 Abs2
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzeswidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob ein "Kontrakt bei der letzten Besitzveränderung" (§ 102 Abs 2 AußStrG) geeignet ist, den Wert einer Liegenschaft im Sinne des 97 Abs 1 AußStrG "klar anzuzeigen". Entscheidungstexte 6 Ob 641/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 641/78 ... mehr lesen...