Norm
AußStrG §102 Abs2Rechtssatz
Diejenigen vom Hof weichenden gesetzlichen Erben, die sich mit dem Hofübernehmer in Ansehung dieser Entfernungsansprüche ausgeglichen haben dürfen mit der Auseinandersetzung über die Entfernung der übrigen vom Hof weichenden Erben auch dadurch nicht belastet werden, daß im Abhandlungsverfahren Schätzungen vorgenommen werden, die ausschließlich der Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher, also nicht erbrechtlicher Ansprüche einzelner Beteiligter dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007822Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00017_8400000_002