RS OGH 1984/9/27 6Ob17/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
beobachten
merken

Norm

AußStrG §102 Abs2
Tir HöfeG §19

Rechtssatz

Diejenigen vom Hof weichenden gesetzlichen Erben, die sich mit dem Hofübernehmer in Ansehung dieser Entfernungsansprüche ausgeglichen haben dürfen mit der Auseinandersetzung über die Entfernung der übrigen vom Hof weichenden Erben auch dadurch nicht belastet werden, daß im Abhandlungsverfahren Schätzungen vorgenommen werden, die ausschließlich der Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher, also nicht erbrechtlicher Ansprüche einzelner Beteiligter dienen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 17/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007822

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00017_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten