Norm
AußStrG §102 Abs2Rechtssatz
Auf Antrag eines Noterben ist der Wert einer Liegenschaft für das Inventar auch dann nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wenn die Liegenschaft bereits um einen von allen Beteiligten akzeptierten Kaufpreis veräußert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116572Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_0060OB00008_02Y0000_001