RS OGH 1984/9/27 6Ob17/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
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Norm

AußStrG §102 Abs2
AußStrG §105 Abs3
Tir HöfeG §19

Rechtssatz

Wenn eine beantragte Schätzung eines Hofes nach § 19 TirHG zwecks Ermittlung einer Grundlage für die vertraglichen Entfertigungsansprüche ausschließlich den Interessen der an der vertraglichen Entfernung Interessierten dient und sie sich für die Zwecke der Abhandlung an sich ohne jeden praktischen Einfluß erweist, dann ist sie nicht wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 17/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007821

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00017_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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