Norm
AußStrG §102 Abs2Rechtssatz
Wenn eine beantragte Schätzung eines Hofes nach § 19 TirHG zwecks Ermittlung einer Grundlage für die vertraglichen Entfertigungsansprüche ausschließlich den Interessen der an der vertraglichen Entfernung Interessierten dient und sie sich für die Zwecke der Abhandlung an sich ohne jeden praktischen Einfluß erweist, dann ist sie nicht wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007821Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00017_8400000_001