Rechtssatz: Besitzt der Beschuldigte bereits drei Jahre einen Beardy-Collies-Hund, führt diesen an der Leine gebunden aus, reißt sich der Hund unvorhersehbar von der Leine los und ist dies der erste Vorfall seiner Art, der sich mit diesem Hund beim Beschuldigten ereignet hat, kann dem Beschuldigten daraus eine Verletzung seiner objektiven Sorgfaltspflicht im Sinne von § 2 Tollwutverordnung nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Verordnung vom 26.7.1983, Zahl: 350/3/83/X, der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen ist die Blästigung einer Person durch einen Hund kein Verbum Legalium der zitierten Verordnung bzw ist die Belästigung kein Tatbestandselement für eine Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz. Das Anbringen eines Maulkorbes ist nach der zitierten Verordnung nur in bestimmten Fällen "erforderlichenfalls" vorzunehmen. Die Erstinstanz hat zu erheben, ob im Anlaßfall das Anbringen eines Maulko... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: des Bescheides ist auch der Name des Hundes aufzunehmen, weil dieser auch bei Tieren zur Spezifikation beiträgt (Einstellung des Verfahrens). Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 26.7.1983, Zl.: 350/3/83/X mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Hund auf einer öffentlichen Straße nicht an der Leine geführt und hat er auch keinen sicheren Maulkorb, verantwortet der Hundehalter eine Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte seine drei Hunde so ungenügend verwahrt, daß sie im Ortsgebiet frei herumlaufen konnten, ohne daß sie an die Kette gelegt, an der Leine geführt oder mit einem Maulkorb versehen gewesen sind, hat er die Hunde im Sinne des § 2 Abs 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 26.7.1983 nicht sicher verwahrt, sodaß er die Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 3 des Tierseuchengesetzes verantwortet. mehr lesen...