RS UVS Kärnten 1993/08/31 KUVS-1318/3/93

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Veröffentlicht am 31.08.1993
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Rechtssatz

Nach der Verordnung vom 26.7.1983, Zahl: 350/3/83/X, der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen ist die Blästigung einer Person durch einen Hund kein Verbum Legalium der zitierten Verordnung bzw ist die Belästigung kein Tatbestandselement für eine Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz. Das Anbringen eines Maulkorbes ist nach der zitierten Verordnung nur in bestimmten Fällen "erforderlichenfalls" vorzunehmen. Die Erstinstanz hat zu erheben, ob im Anlaßfall das Anbringen eines Maulkorbes unerläßlich gewesen ist. Ein Unterlassen dieser Erhebung ist durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, als Berufungsinstanz, nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht mehr sanierbar. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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