RS UVS Kärnten 1993/08/31 KUVS-1318/3/93

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Veröffentlicht am 31.08.1993
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Rechtssatz

Im Spruch des Bescheides ist auch der Name des Hundes aufzunehmen, weil dieser auch bei Tieren zur Spezifikation beiträgt (Einstellung des Verfahrens).

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 26.7.1983, Zl.: 350/3/83/X

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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