Besitzt der Beschuldigte bereits drei Jahre einen Beardy-Collies-Hund, führt diesen an der Leine gebunden aus, reißt sich der Hund unvorhersehbar von der Leine los und ist dies der erste Vorfall seiner Art, der sich mit diesem Hund beim Beschuldigten ereignet hat, kann dem Beschuldigten daraus eine Verletzung seiner objektiven Sorgfaltspflicht im Sinne von § 2 Tollwutverordnung nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens).