Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.12.2005 ab 12.10 Uhr, wie der Amtstierarzt Dr. H der Bezirkshauptmannschaft Hartberg auf einer Weide links von der Gemeindestraße etwa 200 m oberhalb des Ortsendes von R (Gemeinde G) festgestellt habe, mehrere hundert Schafe, darunter sowohl vor als auch nach dem 09.07.2005 geborene Tiere beiderlei Geschlechts, nicht gekennzeichnet. Er habe es als Tierhalter unterlassen, die Schafe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 (TierkennzeichnungsV) sind unter einem Betrieb im Sinne dieser Verordnung alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, zu verstehen, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken. Hiebei wird demonstrativ aufgezählt, dass es sich um landwirtschaftliche Betriebe, Viehhandelsbetriebe, Schlachtbetriebe, Sammelstel... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 13.8.2003 zur Last gelegt, er habe als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins: ?T" mit Sitz in Wien, W-straße, zu verantworten, dass dieser Verein am 12.04.2003 um 13.30 Uhr in Wien, K-Straße, bei Abhaltung einer genehmigten Veranstaltung ca. 10 tote Hühner und ca. 20 ? 30 Stück tote Küken auf dem Boden aufgelegt zur Schau gestellt hat, obwohl laut den gesetzlichen Bestimmungen alle im Bereich des Bundesl... mehr lesen...
Rechtssatz: Da es der Verein als Verfügungsberechtigter über die Körper der zur Schau gestellten toten Hühner und Küken unbestrittener Maßen unterlassen hat, den Anfall dieser ablieferungspflichtigen, tierischen Abfälle der Tierkörperbeseitigung Wien GmbH. unverzüglich anzuzeigen, bzw. es unterlassen hat, die toten Hühner und Küken so aufzubewahren, dass ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren vermieden wird, war der objektive Tatbestand der §§ 4 Abs 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Anwendbarkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen ist auszuführen, dass Herr D. vom Verein T, der als Versammlungsleiter fungierte, die toten Hühner und Küken aus einer Tierfabrik besorgt hat. Auch wenn nicht feststeht, woran die Hühner und Küken gestorben sind, handelt es sich dabei um Körper von verendeten Tieren im Sinne des § 2 Z 1 der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien über die Beseitigung von tierischen Abf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer Kühe in einem schlechten Nährzustand hält, Jung- und Mastrinder sehr schlecht entwickelt sind, zwei Kälber ohne Ohrmarke eine Verdauungsstörung in Form von Blähungen aufwiesen, der Futtertrog beim Jungvieh große Mengen zum Teil feuchter, faulender Futterreste enthalten hat und die Klauenpflege bei einigen Rindern offensichtlich stark vernachlässigt war, was gesundheitliche Schäden in Form schwerer Fehlstellungen der Gliedmaßen zur Folge hatte und die Mastschweine ebenfalls ... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt die Beschuldigte als Halterin eines Langhaarschäfermischlingsrüden es geschehen, daß dieser ohne Maulkorb, Leine und Aufsichtsperson in A umherlief und letztendlich auf den Stufen vor der Kirche B schlief, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen Dobermann-Rüden in einem wutgefährdeten Gebiet weder an die Kette legt, noch durch Absperrung sicher verwahrt oder an der Leine führt, sondern frei herumlaufen läßt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Nachbarn ein Hund, der ansonsten als friedlich bekannt war, so gereizt wurde, daß er sowohl den Nachbarn, als auch dessen Sohn beißt und Bißverletzungen zufügte, verantwortet der Hundehalter eine Verwaltungsübertretung, weil er den Hund nicht an der Leine führte und mit einem sicheren Beißkorb versah. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 9.11.1981, Zl.: Vet 4/74/22/1981. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch das Straferkenntnis dem Beschuldigten eine Übertretung nach dem § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz zur Last gelegt, ist der Beschuldigte weiters Halter von zwei Dackelhunden und ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht, welcher Dackel Gegenstand des Verfahrens war, ist mangels Konkretisierung der zur Last gelegten Tat das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, weil es an einem wesentlichen Tatbestandselement und damit eines... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 8757 A/1975. Rechtssatz: Schutzzweck der §§ 1 und 2 HundemarkenV liegt darin, die Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit zu minimieren bzw. deren Verbreitung zu hindern. Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung nur gerechtfertigt, wenn zum Tatzeitpunkt zumindest eine latente Gefahr für den Ausbruch oder die Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht. Fehlende diesbezügliche Ermittlungen und Vorhaltungen iSd § 44a Z. 1 VStG seitens der Erstbehörde könn... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden zwei Hunde - vorliegend zwei Alasken Malamute-Rüden - hinter einem 1,50 Meter hohen Zaun verwahrt, und wird eine Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit - etwa offenlassen eines Tores - gegenüber dem Beschuldigten als Halter der Tiere nicht vorwerfbar erwiesen, und sind die beiden Hunde auf ungeklärte Weise auf die öffentliche Straße gekommen, so kann dem Hundehalter ein subjektives Verschulden nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem sogenannten "gefährlichen Tier" - vorliegend ein Rottweilerhund - ist eine sichere Anleinung nur dann erfolgt, wenn zusätzlich zu einem Beißkorb das Tier an einer Leine geführt wird. Sinn der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung der Wutkrankheit zu treffen. Eine Anleinung mittels Schelle und Angelschnur am Rollstuhl genügt keinesfalls um die Herrschaft über das Tier zu behalten. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt der Beschuldigte seinen Schäferhund frei herumlaufen, sodaß er einen Passanten in den Finger beißt, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz, da gemäß der Verordnung des Magistrates der Stadt Villach vom 10.5.1979 Hunde an die Kette zu legen oder durch Absperrung sicher zu verwahren oder an der Leine zu führen und erforderlichenfalls darüberhinaus mit einem sicheren Beißkorb zu versehen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen Dobermann und zwei Vorstehhunde in einem unversperrten Gartenhaus unterbringt, woraus die Hunde in der Folge durch öffnen der Türe ins Freie gelangen konnten und in weiterer Folge einen vorbeigehenden Spaziergänger in den Unterarm beißen, hat es unterlassen, Hunde an die Kette zu legen, oder sie durch Absperrung sicher zu verwahren oder sie an der Leine zu führen, hat sie also nicht ordnungsgemäß verwahrt und begeht eine Verwaltungsübertretung deshalb, da es auch für ... mehr lesen...