Zur Anwendbarkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen ist auszuführen, dass Herr D. vom Verein T, der als Versammlungsleiter fungierte, die toten Hühner und Küken aus einer Tierfabrik besorgt hat. Auch wenn nicht feststeht, woran die Hühner und Küken gestorben sind, handelt es sich dabei um Körper von verendeten Tieren im Sinne des § 2 Z 1 der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen. Die Tierkadaver unterlagen somit der Ablieferungspflicht nach dieser Verordnung. Die erkennende Behörde konnte sich auch den rechtlichen Überlegungen des Berufungswerbers, dass weder er noch der Verein als Verfügungsberechtigte(r) hinsichtlich der Tiere anzusehen seien, da es an einem Willen, eine solche Berechtigung inne zu haben, gefehlt habe, nicht anschließen. Herr D. vom Verein hatte die toten Hühner und Küken als Schaustücke für die vom Verein abgehaltene Kundgebung eigens besorgt, sodass ab diesem Zeitpunkt die alleinige Verfügungsgewalt über die toten Hühner und Küken beim Verein lag und daher dieser als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 4 Abs 1 leg cit anzusehen war.