Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 (TierkennzeichnungsV) sind unter einem Betrieb im Sinne dieser Verordnung alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, zu verstehen, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken. Hiebei wird demonstrativ aufgezählt, dass es sich um landwirtschaftliche Betriebe, Viehhandelsbetriebe, Schlachtbetriebe, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure handeln kann. Dass diese Aufzählung nicht taxativ ist, kann der Wortfolge "diese sind insbesondere" entnommen werden. Die Berufsgruppe der Wanderschäfer gehört zu den kleinsten Berufsgruppen und ist offenbar aus diesem Grund nicht ausdrücklich im Gesetz angeführt. Geht man jedoch vom Schutzzweck der Bestimmung des § 12 TierkennzeichnungsV im Zusammenhang mit dem Tierseuchengesetz aus, sollte jedenfalls verhindert werden, dass nicht gekennzeichnete Tiere mit anderen Tieren in Kontakt treten. Bei diesem Verständnis der Bestimmung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Schafe, welche seit Geburt bei ihrer Herde blieben, ihren Geburtsbetrieb schon deshalb verlassen haben, weil sie sich mit ihrer Herde von Weide zu Weide begeben. Somit stellt die Ortsveränderung allein kein Verlassen des Betriebes dar. Für alle Sonderfälle - wie eben auch dem vorliegenden - sieht § 12 Abs 1 TierkennzeichnungsV ohnedies die Möglichkeit vor, eine dauerhafte Kennzeichnung der Tiere noch vor Verlassen des Geburtsbetriebes behördlich anzuordnen. Der Vorhalt, wonach es der Berufungswerber als Tierhalter unterlassen habe, Schafe vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes zu kennzeichnen, traf daher nicht zu.