RS UVS Kärnten 1997/09/02 KUVS-1179/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Läßt die Beschuldigte als Halterin eines Langhaarschäfermischlingsrüden es geschehen, daß dieser ohne Maulkorb, Leine und Aufsichtsperson in A umherlief und letztendlich auf den Stufen vor der Kirche B schlief, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten