Norm
IPRG §28 Abs2Rechtssatz
Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen allfälligen Erbrechtsprozess zwischen mehreren Erbansprechern aufgrund widerstreitender Erbserklärungen - zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115669Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00176_01S0000_002