RS OGH 1991/10/8 4Ob522/91, 8Ob2343/96h, 6Ob107/99z, 2Ob81/03f, 3Ob303/04m, 1Ob98/12m, 10Ob19/14p, 2

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

IPRG §28 Abs2

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und vor allem der Frage einer - nach österreichischem Recht vor der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 522/91
    Veröff: JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen)
  • 8 Ob 2343/96h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 Ob 2343/96h
    Veröff: SZ 70/273
  • 6 Ob 107/99z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 107/99z
    Vgl; Beisatz: Die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes durch die erbrechtlich Berechtigten, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen bei einer Abhandlung in Österreich führt allerdings hinsichtlich der Frage, ob der Erwerber bereits Eigentümer der Forderung wurde, zur Anwendung österreichischen Rechts. (T1)
  • 2 Ob 81/03f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 81/03f
    Beisatz: Hier: Das BGB folgt in § 1942 dem deutschrechtlichen Grundsatz "Der Tote erbt den Lebendigen", während das österreichische Erbrecht vom Prinzip der römisch-rechtlichen "hereditas iacens" geprägt ist. Da die Erben keine Behauptungen aufgestellt haben, aus denen nur eine beschränkte Haftung für die Schulden des Erblassers abgeleitet werden könnte, ist davon auszugehen, dass sie nach deutschem Recht für den vom Erblasser bei der klagenden Partei aufgenommenen Kredit haften. (T2) Beisatz: Ist nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so richten sich Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung grundsätzlich hinsichtlich des restlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erbstatut. Es sind daher für die Nachlassschuldenhaftung die nicht in Österreich abgehandelten Nachlassaktiven grundsätzlich einzubeziehen. (T3)
  • 3 Ob 303/04m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 303/04m
    nur: § 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist. (T4)
  • 1 Ob 98/12m
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
    Auch
  • 10 Ob 19/14p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/14p
    Auch; ähnlich nur T4; Veröff: SZ 2015/29
  • 2 Ob 105/15b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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