Norm
IPRG §18Rechtssatz
Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist eine vor dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) geschlossene Ehe mangels einer davor bestehenden ausdrücklichen Regelung über das Ehewirkungsstatut daran anzuknüpfen, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner kommen als Anknüpfungspunkte deren gewöhnlicher Aufenthalt und die Lage ihres Vermögens in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106976Dokumentnummer
JJR_19970115_OGH0002_0070OB02390_96P0000_002