RS OGH 1997/1/15 7Ob2390/96p, 1Ob264/98z

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Veröffentlicht am 15.01.1997
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Norm

IPRG §18
IPRG §19

Rechtssatz

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist eine vor dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) geschlossene Ehe mangels einer davor bestehenden ausdrücklichen Regelung über das Ehewirkungsstatut daran anzuknüpfen, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner kommen als Anknüpfungspunkte deren gewöhnlicher Aufenthalt und die Lage ihres Vermögens in Frage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2390/96p
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2390/96p
  • 1 Ob 264/98z
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 264/98z
    nur: Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist eine vor dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) geschlossene Ehe mangels einer davor bestehenden ausdrücklichen Regelung über das Ehewirkungsstatut daran anzuknüpfen, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. (T1); Veröff: SZ 72/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106976

Dokumentnummer

JJR_19970115_OGH0002_0070OB02390_96P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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