Norm
IPRG §1Rechtssatz
Bei dem vom IPRG nicht ausdrücklich erfaßten Verlöbnis ist nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung anzuknüpfen. Für die Rechtsfolgen einer zu beurteilenden Verlöbnisauflösung ist analog §§ 18 bis 20 IPRG vorzugehen, die im allgemeinen auch für die Verlöbniswirkungen unter dem Gesichtspunkt der "stärksten Beziehung" passen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076655Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_013