RS OGH 1993/9/21 1Ob577/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

IPRG §1
IPRG §18
IPRG §19

Rechtssatz

Bei dem vom IPRG nicht ausdrücklich erfaßten Verlöbnis ist nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung anzuknüpfen. Für die Rechtsfolgen einer zu beurteilenden Verlöbnisauflösung ist analog §§ 18 bis 20 IPRG vorzugehen, die im allgemeinen auch für die Verlöbniswirkungen unter dem Gesichtspunkt der "stärksten Beziehung" passen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076655

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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