Norm
IPRG §7Rechtssatz
Wenn vor Inkrafttreten des IPRG die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem alten Recht nicht bestanden haben, sind ungeachtet des § 7 IPRG (vollendete Tatbestände) die Kollisionsnormen des IPRG, vor allem § 14, anzuwenden, da es nicht entscheidend ist, ob sie nach dem nunmehr anwendbaren Recht bereits am 01.01.1979 vorgelegen wären, da dieses Recht aus österreichischer Sicht erst nach dem 01.01.1979 zur Anwendung berufen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077021Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050ND00501_8100000_002