Norm
IPRG §11 Abs2Rechtssatz
Das gerichtliche Geständnis ist eine Prozeßhandlung, mit der die Partei ihr Wissen über Tatsachen mitteilt (Wissenserklärung). Wenn sie dabei im Regelfall auch ihren Willen bekanntgibt, die Behauptung des Gegners nicht zu bestreiten, ist die Wirkung des Geständnisses jedoch davon unabhängig, ob die gestehende Partei will oder überhaupt weiß, daß ihr Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen bindet. (Hier: Prozeßerklärung, daß ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG gegeben ist, obwohl ein solcher nach ausländischem Recht nicht bestünde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039986Dokumentnummer
JJR_19911212_OGH0002_0070OB00612_9100000_001