Norm
IPRG §11 Abs2Rechtssatz
Haben die Parteien schon vor Anhängigkeit des Rechtsstreites in der Korrespondenz ausschließlich auf Bestimmungen des österreichischen Rechtes Bezug genommen und ihrem Vorbringen in diesem Rechtsstreit ausschließlich österreichisches Recht zugrundgelegt, haben sie daher in Abgehen von der ursprünglichen Rechtswahl die österreichischen Rechtsordnung als maßgebend angenommen (§ 35 Abs 1 IPRG). Dem steht auch die Bestimmung des § 11 Abs 2 IPRG nicht entgegen, wonach eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl unbeachtlich ist. Eine solche Rechtswahl kann nämlich schon für sich allein ein Indiz dafür sein, daß die Parteien auch bereits vor Verfahrensbeginn die Maßgeblichkeit des österreichischen Rechts vorausgesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077091Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00389_8400000_001