Beachte Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darun... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamt... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-AG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft am 26.07.1998 und somit an einem Sonntag in Wien, P, Bahnhofshalle im Bereich der B-filiale, in welcher das Verkaufslokal der A-AG integriert ist, das Handwerk gemäß § 94 lit e Ziffer 31 GewO 1994 (Fleischergewerbe) ausgeübt wurde, indem im Verkaufslokal Frischfleisch wie vorverpackte Schn... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei vorverpacktem Frischfleisch wie Schnitzel, Kotelettes, Faschiertem und rohen Innereien handelt es sich keineswegs um "Reiseproviant", da diese Lebensmittel keineswegs üblicherweise während der Reise ohne nähere Zubereitung gegessen werden. Da somit als Reiseproviant nur solche Lebens- und Genussmittel angesehen werden können, die von einem Reisenden vernünftigerweise während einer Reise zum Essen und Trinken benötigt werden, fällt das Feilhalten zum Verkauf an Kunden von vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Zwecke der Sonn- und Feiertagsruhe kommen das Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer sowie der Umstand in Betracht, Personen die Gelegenheit zur Wahrnehmung der religiösen Pflichten und Gebräuche zu bieten, wobei gleichzeitig unter Bedachtnahme auf besondere Konsumbedürfnisse ansonsten der Wettbewerb der Betriebe stillgelegt wird. Nicht zu vernachlässigen ist, daß die Festsetzung des 8. Dezember als Feiertag an eine völkerrechtliche Verbindlichkeit anknüpft, nämlich an das Kon... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stadtgemeinde T. hat auf einem Formular nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgrund des Wortes Antiquitätenverkauf und den Text des Begleitschreibens im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 286 Abs.2 GewO 1994 einen Gelegenheitsmarkt bewilligt. Eine solche Kompetenz gelangte erst mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Früher war für die Verleihung eines Marktrechtes der Landeshaupt... mehr lesen...