Bei vorverpacktem Frischfleisch wie Schnitzel, Kotelettes, Faschiertem und rohen Innereien handelt es sich keineswegs um "Reiseproviant", da diese Lebensmittel keineswegs üblicherweise während der Reise ohne nähere Zubereitung gegessen werden. Da somit als Reiseproviant nur solche Lebens- und Genussmittel angesehen werden können, die von einem Reisenden vernünftigerweise während einer Reise zum Essen und Trinken benötigt werden, fällt das Feilhalten zum Verkauf an Kunden von vorverpacktem rohen Fleisch, Faschiertem und rohen Innereien nicht unter die im § 2 Abs 1 BZG iVm § 18 Abs 1 ARG aufgezählten Tätigkeiten.