Entscheidungsgründe: Beide Streitteile betreiben an verschiedenen Wiener Standorten den Einzelhandel mit Blumen; ein Blumengeschäft führt die Beklagte im Hause Wien 10., Laxenburgerstraße 102. An Sonn- und Feiertagen verkauft sie dort Blumen an einem im Hof dieses Hauses aufgestellten Stand. Am Geschäftslokal waren Schilder angebracht, die auf diesen Verkauf an Sonn- und Feiertagen hinwiesen. Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Offenhalten dieses Standes gegen das Arbeits... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile betreiben einen Teppichhandel und sind Inhaber entsprechender Gewerbeberechtigungen. Der Beklagte betreibt seinen Teppichhandel am Hauptstandort in Graz, Münzgrabenstraße 10, und daneben auch in Kornberg, Dörfl 2. Seit 1981 führt er jährlich im Schloß Kornberg eine Orientteppich-Verkaufsausstellung durch. Für die Ausstellung vom 18.Juli bis 13.Oktober 1987 sandte der Beklagte Einladungen aus; entsprechende Artikel und Notizen erschienen auch in Zeitsc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte handelt unter anderem mit Orientteppichen. Sie veranstaltete in der Zeit von Mittwoch, dem 21.11.1984 bis Sonntag, dem 25.11.1984 in Tulln eine Teppichausstellung, die sie wie folgt ankündigte: 'Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir auf Grund vielseitiger Nachfrage eine Teppichausstellung in Tulln bei Wien veranstalten, um Ihnen unser reiches Sortiment erlesener Teppiche zu p... mehr lesen...
Norm: BZG §2 Abs2LSchlG §1
Rechtssatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte im Sinn des § 2 Abs 2 BZG vorliegt und wann eine Betriebseinrichtung im Sinne des § 1 LSchlG gegeben ist, liegt noch keine Rechtsprechung des OGH vor. Entscheidungstexte 4 Ob 363/85 Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 363/85 Veröff: ÖBl 1986,64 ... mehr lesen...
Norm: BZG §2 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Bei § 2 Abs 2 Sonntagsbetriebszeitengesetz und Feiertagsbetriebszeitengesetz vom 07.03.1984 (BZG) handelt es sich um eine auch den Wettbewerb regelnde Bestimmung. Teppichausstellung IV. Entscheidungstexte 4 Ob 363/85 Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 363/85 Veröff: ÖBl 1986,64 4 Ob 399/8... mehr lesen...
Norm: BZG §2 Abs2
Rechtssatz: Was unter einer "Betriebsstätte" im Sinne des § 2 BZG zu verstehen ist, muß sich im Hinblick auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 richten. Teppichausstellung IV. Entscheidungstexte 4 Ob 363/85 Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 363/85 Veröff: ÖBl 1986,64 ... mehr lesen...
Norm: BZG §2 Abs2
Rechtssatz: Ein gemieteter Saal in dem durch fünf Tage Teppich ausgestellt werden, ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs 2 BZG (§ 46 Abs 1 GewO) auch wenn weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden. Teppichausstellung IV. Entscheidungstexte 4 Ob 363/85 Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 363/85 Veröff: ÖBl 1986,64 ... mehr lesen...