Norm: EWR-RAG 1992 §8 Abs1RAO §8 Abs4RAO §23
Rechtssatz: Auch der im Inland lediglich vorübergehend tätig werdende Rechtsanwalt hat alles zu vermeiden, was den Anschein erwecken könnte, er sei ein hier eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Inland, der bereits alle Voraussetzungen einer Niederlassung nach Art I §§ 8 bis 19 EWR-RAG 1992 erfüllt. (Hier: Weisung gemäß § 23 RAO an einen ausländischen Rechtsanwalt mit Korrespondenzkanzlei i... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5
Rechtssatz: Der insolvente Unterhaltsschuldner und seine gesetzlichen Unterhaltsgläubiger haben sich einer fühlbaren Einschränkung ihrer den Unterhalt insgesamt ausmachenden Bedürfnisse zu unterziehen und dürfen nicht mehr jeden Teil davon (wie etwa kulturelle, freizeitbezogene oder sportlich orientierte Bedürfnisse) wie bei einem höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen voll befriedigen. Entsch... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5UVG §6UVG §6 Abs1UVG §6 Abs2UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden. ... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4
Rechtssatz: Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche werden durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt. Der Unterhaltspflichtige muß für die Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht in jeder ihm möglichen, gesetzlich erlaubten Form sorgen (vgl SZ 17/85, SZ 23/117). Entscheidungstexte 6 Ob 52/68 Entscheidungstext OGH 21.02.1968 6 Ob 52/6... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4AO §55b Abs3
Rechtssatz: Die unterhaltsberechtigte Gattin des Ausgleichsschuldners zählt nicht zu den Ausgleichsgläubigern. Sie ist demnach nicht "Beteiligte" im Sinne des § 55 b Abs 3 AO. Entscheidungstexte 5 Ob 96/66 Entscheidungstext OGH 08.06.1966 5 Ob 96/66 Veröff: SZ 39/105 = EvBl 1966/504 S 635 European ... mehr lesen...