RS OGH 1999/7/26 Bkv2/99, 4Bkd9/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1999
beobachten
merken

Norm

EWR-RAG 1992 §8 Abs1
RAO §8 Abs4
RAO §23

Rechtssatz

Auch der im Inland lediglich vorübergehend tätig werdende Rechtsanwalt hat alles zu vermeiden, was den Anschein erwecken könnte, er sei ein hier eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Inland, der bereits alle Voraussetzungen einer Niederlassung nach Art I §§ 8 bis 19 EWR-RAG 1992 erfüllt. (Hier: Weisung gemäß § 23 RAO an einen ausländischen Rechtsanwalt mit Korrespondenzkanzlei im Inland, seine Berufsbezeichnung "Avvocato-Rechtsanwalt" auf dem am Haus angebrachten Namensschild durch den Zusatz "in Trento" zu ergänzen.)

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/99
    Entscheidungstext OGH 26.07.1999 Bkv 2/99
  • 4 Bkd 9/04
    Entscheidungstext OGH 18.04.2005 4 Bkd 9/04
    nur: Auch der im Inland lediglich vorübergehend tätig werdende Rechtsanwalt hat alles zu vermeiden, was den Anschein erwecken könnte, er sei ein hier eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Inland, der bereits alle Voraussetzungen einer Niederlassung nach Art I §§ 8 bis 19 EWR-RAG 1992 erfüllt. (T1); Beisatz: Die Angabe der Kanzleianschrift ist eine Verpflichtung, die sowohl österreichische Rechtsanwälte als auch in Österreich tätige ausländische Rechtsanwälte in gleicher Weise zu erfüllen haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112293

Dokumentnummer

JJR_19990726_OGH0002_000BKV00002_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten