Norm
EWR-RAG 1992 §8 Abs1Rechtssatz
Auch der im Inland lediglich vorübergehend tätig werdende Rechtsanwalt hat alles zu vermeiden, was den Anschein erwecken könnte, er sei ein hier eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Inland, der bereits alle Voraussetzungen einer Niederlassung nach Art I §§ 8 bis 19 EWR-RAG 1992 erfüllt. (Hier: Weisung gemäß § 23 RAO an einen ausländischen Rechtsanwalt mit Korrespondenzkanzlei im Inland, seine Berufsbezeichnung "Avvocato-Rechtsanwalt" auf dem am Haus angebrachten Namensschild durch den Zusatz "in Trento" zu ergänzen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112293Dokumentnummer
JJR_19990726_OGH0002_000BKV00002_9900000_001