Norm: BAO §6BAO §7EStG 1972
Rechtssatz: Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Entscheidungstexte 14 ObA 80/87 Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 80/87 Veröff: RdW 1988,19 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS005... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §1358BAO §6BAO §7EStG 1972 §82EStG 1988 §82KO §30KO §31
Rechtssatz: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abfüh... mehr lesen...
Norm: BAO §6BAO §11ZollG §119
Rechtssatz: Zum Regreß des für den hinterzogenen Zoll haftenden Spediteur gegen die Schmuggler. Keine Berücksichtigung allfälligen fahrlässigen Mitverschuldens. Solidarhaftung der Schmuggler; keine Rettungspflicht durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, kein Abwarten des Gesuches eines Schmugglers auf Abgabenerlaß aus Billigkeitsgründen, aber Berücksichtigung der nachträglichen Zollzahlungen durch die Schmuggler. ... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §6
Rechtssatz: Die Tätigkeit eines richterlichen Militärjustizbeamten bei einem Wehrmachtsgericht ist nicht der Tätigkeit als stimmführender Rat eines Gerichtshofes gleichzuhalten. Entscheidungstexte Nr 37/49 Entscheidungstext SON 13.10.1949 Nr 37/49 Nr 44/50 Entscheidungstext SON 02.05.1950 Nr 44/50 Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §6
Rechtssatz: Nr 44/50 vom 2.5.1950 Die Tätigkeit eines richterlichen Militärjustizbeamten bei einem Wehrmachtsgericht ist nicht der Tätigkeit als stimmführender Rat eines Gerichtshofes gleichzuhalten. Entscheidungstexte RAO 37/49 Entscheidungstext SON 13.10.1949 RAO 37/49 RAO 44/50 Entscheidungstext SON 02.05.195... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §6
Rechtssatz: Nr 37/49 vom 13.10.1949 1) Als Verwendung im Sinne des § 6 RAO ist jede Tätigkeit eines Richters der zweiten oder einer höheren Standesgruppe bei einem Gerichtshof erster oder höherer Instanz anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, welche Geschäfte der betreffende Richter tatsächlich versehen hat. 2) Die Verwendung als stimmführender Rat bei einem österreichischen Gerichtshof während der Zeit der Okkupation Ö... mehr lesen...