Norm
RAO 1868 §6Rechtssatz
Nr 37/49 vom 13.10.1949
1) Als Verwendung im Sinne des § 6 RAO ist jede Tätigkeit eines Richters der zweiten oder einer höheren Standesgruppe bei einem Gerichtshof erster oder höherer Instanz anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, welche Geschäfte der betreffende Richter tatsächlich versehen hat.
2) Die Verwendung als stimmführender Rat bei einem österreichischen Gerichtshof während der Zeit der Okkupation Österreichs ist in diese fünfjährige Verwendung einzurechnen.
3) Als Gerichtshofsprengel ist der Sprengel des Gerichtshofes anzusehen, bei dem der Eintragungswerber zuletzt tatsächlich verwendet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1949:RS0105740Dokumentnummer
JJR_19491013_SON0002_000RAO00037_4900000_001