RS OGH 1980/7/1 4Ob79/80, 4Ob115/81, 4Ob141/81, 4Ob335/82, 4Ob80/84 (4Ob81/84), 14ObA80/87, 14ObA86/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1980
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Norm

ABGB §891
ABGB §1358
BAO §6
BAO §7
EStG 1972 §82
EStG 1988 §82
KO §30
KO §31

Rechtssatz

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des § 82 Abs 2 EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im § 82 Abs 1 EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 79/80
    Veröff: Arb 9884
  • 4 Ob 115/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 115/81
    nur: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. (T1) Veröff: SZ 54/169 = EvBl 1982/75 S 264 = JBl 1982,439
  • 4 Ob 141/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 141/81
    nur T1; Veröff: DRdA 1985,37 (Burgstaller) = Arb 10091
  • 4 Ob 335/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 335/82
    Beisatz: Hier: Gesamtschuldnerische Haftung des Lizenznehmers und des Lizenzgebers. (T2) Veröff: ÖBl 1983,68
  • 4 Ob 80/84
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 80/84
    nur T1; Veröff: RZ 1986/29 S 90
  • 14 ObA 80/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 80/87
    nur T1; Veröff: RdW 1988,19 = WBl 1987,340
  • 14 ObA 86/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 14 ObA 86/87
    nur T1; Beisatz: Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. (T3) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639
  • 9 ObA 176/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 176/92
    nur T1; Beisatz: Die Zahlung einer vom Abgabepflichtigen tatsächlich geschuldeten Steuer durch den für sie Haftenden kann nicht als rechtswidrige Schadenszufügung beurteilt werden; Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können aber im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz geltend gemacht werden; es liegt daher keine schikanöse Rechtsausübung vor. (T4) Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 3 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 15/96
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/132
  • 8 ObA 293/99t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
    Auch
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    Teilweise abweichend; nur: Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des § 82 Abs 2 EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im § 82 Abs 1 EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern. (T6) Beisatz: Ein auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt. (T7)
  • 6 Ob 339/00x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
    Vgl aber; nur T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/101
  • 10 Ob 54/03v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 54/03v
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtbarkeit von Abgabenzahlungen nach §§ 30, 31 KO hängt unter anderem davon ab, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. Dies ist aber hier nicht der Fall; die Arbeitgeberin hat durch die Abfuhr der Lohnsteuer materiell und formell fremde Schulden bezahlt. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es dadurch - hinsichtlich der Anfechtbarkeit - zu einer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht leicht erklärbaren Aufspaltung der vom Arbeitgeber an die Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen kommt, abhängig davon, wem nach den gesetzlichen Vorgaben die Stellung des Steuerschuldners zufällt und ob - im Falle der Nichtabfuhr der Lohnsteuer - bereits ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies sind allerdings Konsequenzen der gesetzlichen Konstruktion der Lohnsteuerabfuhr als besonderer Einhebungsform der Einkommensteuer. (T8)
  • 6 Ob 237/04b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T9); Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T10)
  • 8 ObA 69/05p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 69/05p
    Auch; nur: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber seine fremde Schuld. (T11)
  • 7 Ob 207/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 207/06a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Fortführung der Entscheidung 6 Ob 237/04b. (T12)
  • 8 ObA 21/11p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 21/11p
    Auch; nur: Mit der Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, für die er nach § 82 Abs 1 EStG persönlich haftet. (T13)
  • 3 Ob 155/16i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 155/16i
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 143/17v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 143/17v
    Auch; nur T13; Veröff: SZ 2018/86
  • 8 ObA 54/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 54/20d
    nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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