Norm
BAO §6Rechtssatz
Zum Regreß des für den hinterzogenen Zoll haftenden Spediteur gegen die Schmuggler. Keine Berücksichtigung allfälligen fahrlässigen Mitverschuldens. Solidarhaftung der Schmuggler; keine Rettungspflicht durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, kein Abwarten des Gesuches eines Schmugglers auf Abgabenerlaß aus Billigkeitsgründen, aber Berücksichtigung der nachträglichen Zollzahlungen durch die Schmuggler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0053160Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0080OB00354_6700000_001