Norm: AO §20cAO §23 Abs1 Z3KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1
Rechtssatz: War zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen und wurde weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt, welches darauf schließen ließe, dass sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhAO §20bAO §20cAO §47ArbVG §120ArbVG §121 Z1
Rechtssatz: Ein im Zug eines Ausgleichsverfahrens abgeschlossener Vergleich, mit dem ein Mitglied des Betriebsrates gegen eine freiwillige Abfertigung auf seinen Bestandschutz verzichtet, ist weder sittenwidrig noch verstößt dieser Vergleich gegen § 47 AO. Entscheidungstexte 9 ObA 280/93 Entscheidungstext OGH 26.01.1994... mehr lesen...
Norm: AO §20cArbVG §120 ff
Rechtssatz: Den Betriebsratsmitgliedern soll durch den besonderen Bestandschutz gemäß § 120 ArbVG nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses. Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes im Aus... mehr lesen...
Norm: AO §20bAO §20cAO §20dKO §25
Rechtssatz: Wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und § 20 c Abs 2 AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, kommt die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AO §20bAO §20c
Rechtssatz: Kündigungen sind einseitige Auflösungserklärungen, die keiner Annahme bedürfen; sie sind in ihrer Wirksamkeit vom Willen des Gekündigten unabhängig. Es kann somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, soweit die Ermächtigung zur Kündigung ohne vorherige Einvernahme der zu Kündigenden durch das Ausgleichsgericht erteilt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §20bAO §20cIESG §3 Abs3
Rechtssatz: Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 3 Abs 3 IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann. ... mehr lesen...
Norm: AO §20c
Rechtssatz: Auch hier ist der Ausgleichsschuldner an die Einhaltung gesetzlicher Kündigungstermine nicht gebunden, zumal der Gesetzgeber des IRÄG 1983 § 20 c Abs 2 AO (so wie § 25 KO im Sinne der E Arb 9539 = DRdA 1978,39 (Holzer) zwar durch Einfügung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen verändert, von einem Hinweis auf Kündigungstermine jedoch abgesehen hat, obwohl ihm die einschlägige Diskussion bekannt war. ... mehr lesen...
Norm: AO §20cKO §21
Rechtssatz: Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der nach der Konkurseröffnung bzw nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Forderungen aus Bestandverträgen, in die die Konkursmasse eingetreten ist bzw die vom Ausgleichsschuldner fortgesetzt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 465/25 Entscheidungstext OGH 04.06.1925 1 Ob 465/25 Veröff: SZ... mehr lesen...