Norm
AO §20bRechtssatz
Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 3 Abs 3 IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051700Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_002