RS OGH 1992/9/16 9ObS9/92 (9ObS10/92)

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

AO §20b
AO §20c

Rechtssatz

Kündigungen sind einseitige Auflösungserklärungen, die keiner Annahme bedürfen; sie sind in ihrer Wirksamkeit vom Willen des Gekündigten unabhängig. Es kann somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, soweit die Ermächtigung zur Kündigung ohne vorherige Einvernahme der zu Kündigenden durch das Ausgleichsgericht erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
    Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051693

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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