Norm
AO §20bRechtssatz
Kündigungen sind einseitige Auflösungserklärungen, die keiner Annahme bedürfen; sie sind in ihrer Wirksamkeit vom Willen des Gekündigten unabhängig. Es kann somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, soweit die Ermächtigung zur Kündigung ohne vorherige Einvernahme der zu Kündigenden durch das Ausgleichsgericht erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051693Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_001