Norm
AO §20cRechtssatz
Den Betriebsratsmitgliedern soll durch den besonderen Bestandschutz gemäß § 120 ArbVG nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses. Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes im Ausgleich endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051212Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBS00020_9300000_001