Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer, der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien möge feststellen, daß die Anrechnung seiner praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß §2 Abs1 letzter Satz RAO idF des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes 1985, BGBl. 556, trotz seiner (zusätzlichen) halbtägigen Beschäftigung als Assistent möglich bleibe. Er begründete diesen Antrag damit, daß er seit 1. Dezember 1985 halbtägig als "Assiste... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzRAO §2RL-BA 1977 §33
Leitsatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 RAO sowie gegen
§33 RL-BA 1977; Gleichheitsverletzung infolge gleichheitswidriger
Gesetzesauslegung durch die Nichtanrechnung der Verwendung als
Rechtsanwaltsanwärter aufgrund einer zusätzlichen halbtägigen
Beschäftigung als Universitätsassistent
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mag. H B promovierte am 13. Februar 1982 an der Universität Innsbruck zum Doktor der Rechte. In der Zeit ab 1. Juli 1982 war er zunächst Konzeptsbeamter bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch und ab 4. Oktober 1982 (teilzeitbeschäftigt) Vertragsassistent an der Universität Innsbruck. Im Wintersemester 1983/1984 erhielt er einen Lehrauftrag im Bereiche des Handels- und Wertpapierrechtes und vom Sommersemester 1984 bis 30. September 1984 einen weiteren Leh... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt StGG Art18 RAO §2 RL-BA 1977 §33
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Berufswahl bzw. der
Ausbildung und im Gleichheitsrecht durch die Feststellung mangelnder
Anrechenbarkeit bestimmter Tätigkeiten (als Berufsschullehrer) als
"praktische Verwendung" iS des §2 Abs1 RAO und §33 RL-BA 1977
Rechtssatz: Auch wen... mehr lesen...