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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 RAO sowie gegen §33 RL-BA 1977; Gleichheitsverletzung infolge gleichheitswidriger Gesetzesauslegung durch die Nichtanrechnung der Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter aufgrund einer zusätzlichen halbtägigen Beschäftigung als UniversitätsassistentRechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 RAO und gegen §33 RL-BA 1977 (so bereits E v 11.06.90, B665/89).
Daß aus der Sicht des §2 Abs1 RAO nur berufliche, nicht jedoch auch nichtberufliche Tätigkeiten als für die Anrechnung der Zeit der praktischen Verwendung schädlich gewertet werden, verstößt schon deshalb nicht gegen den Gleichheitssatz, weil es sich dabei ganz offensichtlich um Unterschiedliches handelt. Bei diesen Unterschieden im Tatsächlichen kann in der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung von vorneherein eine verfassungsrechtlich verpönte Ungleichbehandlung nicht in Betracht kommen.
Auch die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur unterliegt einer vergleichbaren Beschränkung wie jene der Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt. Der Gesetzgeber kann nämlich davon ausgehen, daß dort typischerweise eine hauptberufliche Beschäftigung vorliegt und in deren Rahmen eine entsprechend gediegene Ausbildung gewährleistet erscheint.
Den angewendeten Rechtsvorschriften wird ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt, weil zu Unrecht eine den in der RAO vorgegebenen Zielen der Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter dienliche Tätigkeit mit einer diese Ziele beeinträchtigenden gleichgesetzt wird.
Die Bescheidbegründung erschöpft sich letztlich darin, zu behaupten, eine Tätigkeit als Vertragsassistent mit einem verpflichtenden Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden stelle keinesfalls eine untergeordnete andere berufliche Tätigkeit dar, sondern sie sei als eine solche Tätigkeit anzusehen, die sehr wohl die verpflichtende hauptberufliche Tätigkeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters beeinträchtige.
Nun kommt es nach §2 Abs1 RAO aber nicht darauf an, ob die "andere berufliche Tätigkeit" untergeordnet ist oder nicht, sondern allein darauf, ob die hauptberufliche Tätigkeit ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch wird nicht näher dargetan, worin eine solche Beeinträchtigung im vorliegenden Fall zu erblicken ist. Vielmehr wird unter Heranziehung von Einzelregelungen aus Regelungssystemen, die für die vorliegende Rechtsfrage nicht beachtlich sind - nämlich des AngestelltenG, der GewerbeO und des AZG - und anderen Zielen als der Erreichung einer optimalen Ausbildung, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer (Arbeitszeitregelungen) dienen, in formalistisch überspitzter Weise nachzuweisen versucht, bei einer Tätigkeit als halbbeschäftigter Assistent liege eine hauptberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des §33 RA-BL 1977 vor. Diese Verordnungsbestimmung erhält aber ihren Sinngehalt aus §2 Abs1 letzter Satz RAO, welche Regelung auf eine allfällige Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit abstellt; mit arbeitszeitrechtlichen Schutzregelungen besteht aber kein sachlicher Zusammenhang.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte Ausbildung, HochschulassistentenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1111.1990Dokumentnummer
JFR_10089693_90B01111_01