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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt StGG Art18 RAO §2 RL-BA 1977 §33Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Berufswahl bzw. der Ausbildung und im Gleichheitsrecht durch die Feststellung mangelnder Anrechenbarkeit bestimmter Tätigkeiten (als Berufsschullehrer) als "praktische Verwendung" iS des §2 Abs1 RAO und §33 RL-BA 1977Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mag. H B promovierte am 13. Februar 1982 an der Universität Innsbruck zum Doktor der Rechte. In der Zeit ab 1. Juli 1982 war er zunächst Konzeptsbeamter bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch und ab 4. Oktober 1982 (teilzeitbeschäftigt) Vertragsassistent an der Universität Innsbruck. Im Wintersemester 1983/1984 erhielt er einen Lehrauftrag im Bereiche des Handels- und Wertpapierrechtes und vom Sommersemester 1984 bis 30. September 1984 einen weiteren Lehrauftrag an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt zur Vorbereitung des fachlichen Teiles der Berufsreifeprüfung im Fachgebiet Rechtswissenschaft.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. April 1983 wurde er in die Liste der Verteidiger in Strafsachen beim Oberlandesgericht Innsbruck eingetragen.
Der Beschwerdeführer war seit 3. Dezember 1984 bei Rechtsanwalt Dr. G W als Konzipient eingetragen, der mit Schreiben vom 23. November 1984 dem Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mitteilte, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Kanzlei vorerst 10 Wochenstunden betrage und ab Februar 1985 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden geplant sei.
Seit seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 3. Dezember 1984 war der Beschwerdeführer Lehrer der kaufmännischen Berufsschule in Dornbirn mit einer vollen wöchentlichen Lehrverpflichtung von ursprünglich 26 Wochenstunden; im Schuljahr 1985/1986 wurde die Lehrverpflichtung mit 22 Wochenstunden festgelegt.
Am 26. November 1985 stellten der Beschwerdeführer und Dr. G W den Antrag, der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wolle u. a. folgenden Feststellungsbescheid erlassen:
"1. ...
2. Die vom Erstantragsteller als Rechtsanwaltsanwärter beim Zweitantragsteller seit 3.12.1984 ausgeübte Tätigkeit gilt in vollem Umfang als anrechenbare Tätigkeit gemäß §1 Abs2 litd) in Verbindung mit §2 Abs1 RAO.
3. ..."
Mit Bescheid vom 28. Feber 1986 wies der genannte Ausschuß diesen Antrag ab.
Hiezu wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Kanzlei des Dr. G W folgende Arbeitszeiten geleistet habe:
Monat Dezember 1984 65 Stunden
Monat Jänner 1985 74 Stunden
Monat Februar 1985 84 Stunden
Monat März 1985 82 Stunden
Monat April 1985 90 Stunden
Monat Mai 1985 82 Stunden
Monat Juni 1985 76 Stunden
Monat Juli 1985 73 Stunden
Monat August 1985 82 Stunden
Monat September 1985 76 Stunden
Monat Oktober 1985 88 Stunden
Monat November 1985 bis
dato 17. November 1985 46 Stunden
2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 30. Jänner 1989, Z Bkv 3/86-16, keine Folge gegeben (zu den prozessualen Geschehnissen bis zur Erlassung dieses Bescheides genügt es, auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, B371/86 (= VfSlg. 11133/1986), und auf das Erkenntnis vom 25. Feber 1988, B1103/87, zu verweisen).
3. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Mag.Dr. H B, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, daß jedermann seinen Beruf frei wählen und sich für denselben ausbilden kann, wie und wo er will (Art18 StGG) und des Gleichheitsgrundsatzes, allenfalls die Gleichheitswidrigkeit des §33 RL-BA 1977 und der §§2 Abs1 letzter Satz RAO und 21b RAO idF 1985/523 geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt, der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in einer Äußerung entgegengetreten.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1. Der angefochtene Bescheid ist - soweit er von der Beschwerde bekämpft wird - im wesentlichen wie folgt begründet:
"Die begehrte Feststellung ist ... nicht berechtigt. Auch vor der Novellierung des §2 Abs1 RAO durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz wurde nämlich der im Gesetz gebrauchte Ausdruck 'praktische Verwendung' in der Weise ausgelegt, daß eine anrechenbare Praxis nur dann vorliegt, wenn sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter Aufsicht seines Chefs voll und ganz widmet, während der üblichen Beschäftigungszeiten auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Rechtsanwaltsberuf widmet (Bkv 3/75, und schon vorher der OGH in AnwN 1951, 42, JBl. 1914, 388). Für diese Auslegung spricht auch §33 RL-BA 1977, wonach die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß §2 RAO mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar ist und auch eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung des Rechtsanwaltes bedarf. Es hindert daher eine solche die Anrechenbarkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters als praktische Verwendung, wenn er durch sie in einem erheblichen Ausmaß seiner Ausbildung entzogen wird.
Der Erstantragsteller übt eine Tätigkeit als Berufsschullehrer aus. Selbst wenn man von der behaupteten Lehrverpflichtung von zuletzt 20 Wochenstunden ausgeht, entspricht diese fast einer vollen Lehrverpflichtung eines Berufsschullehrers im Sinne des §52 Abs1 Z1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes vom 27. Juni 1984, BGBl. Nr.302 (LDG 1984) von 23 Wochenstunden. Auch der Umstand, daß es sich bei der Lehrverpflichtung um Unterrichtsstunden im Ausmaß von 45 Minuten handelt, ändert nichts an der Tatsache, daß der Erstantragsteller 20 Stunden wöchentlich zu Ausbildungszwecken für den angestrebten Rechtsanwaltsberuf nicht zur Verfügung steht. Es liegt nun auf der Hand, daß sich bei einer derart umfangreichen Nebenbeschäftigung der Erstantragsteller seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt nicht mehr voll und ganz widmen kann. Keine Rede kann daher davon sein, daß durch diese Tätigkeit die Ausbildung des Antragstellers nicht gefährdet sei. Hiebei ist es auch ohne Belang, wenn der Antragsteller an einigen Monaten länger in der Kanzlei des Zweitantragstellers tätig gewesen ist, als dies in seinem Antrag ursprünglich behauptet wurde. Auch der Umstand, daß der Erstantragsteller in einem sehr umfangreichen Strafprozeß als Verteidiger eingeschritten ist, auch wissenschaftlich gearbeitet hat und während der Ferienzeit zur Gänze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung gestanden sein soll, wogegen allerdings die Dauer der Beschäftigung von Juli bis September 1985 spricht, ändert nichts an der Tatsache, daß der Erstantragsteller in der Kanzlei des Zweitantragstellers während der üblichen Tagesbeschäftigungszeit nur teilweise zu Verfügung stand. Auch aus der Entscheidung JBl. 1977, 416 ist für den Rechtsstandpunkt des Erstantragstellers nichts zu gewinnen, weil dort dem Antragsteller die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verweigert wurde, hier aber die Anrechnung von Praxiszeiten zu prüfen ist. Dieser Entscheidung kann auch nicht entnommen werden, daß die Teilzeitbeschäftigung eines Rechtsanwaltsanwärters ausdrücklich für zulässig erachtet werde. Die Bestimmung des §20 Abs1 lita RAO bezieht sich hingegen auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und nicht auf die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters. Wenn daher die Ausübung des Lehramtes mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für vereinbar erachtet wird, so sagt dies noch nichts darüber aus, daß dies auch für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters gilt.
Der gerügten Verletzung des Parteiengehörs kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil auch bei der vom Erstantragsteller behaupteten Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden immerhin noch eine nahezu volle Lehrverpflichtung als Berufsschullehrer vorliegt. Mit Recht hat daher der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die vom Erstantragsteller begehrte Feststellung, daß seine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beim Zweitantragsteller seit 3. Dezember 1984 im vollen Umfange anrechenbar sei, abgewiesen."
4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, wonach es jedermann frei stehe, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden wie und wo er will. Bei der Funktion und Tätigkeit eines Verteidigers in Strafsachen handle es sich um ein eigenständiges Berufsbild, wie sich aus den Bestimmungen der StPO, des Finanzstrafgesetzes sowie des Beamtendienstrechtsgesetzes ergebe. Die Ausbildung zum Verteidiger in Strafsachen könne entweder im Rahmen der Ausbildung zum Rechtsanwalt oder aufgrund der sonstigen in §39 Abs3 StPO eröffneten Wege erfolgen. Da der Beschwerdeführer bei seinem Antritt der Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter bereits den Beruf des Strafverteidigers bekleidet habe, hätte er insofern, also hinsichtlich des Gesamtkomplexes des Strafprozeßrechtes, keiner weiteren Ausbildung bedurft, zumal ihn auch keine Verpflichtung traf, für diese Fächer eine Prüfung bei der Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Seine gleichzeitige Tätigkeit als Lehrer hätte daher seine Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter nicht gefährden können, was bei einem Rechtsanwaltsanwärter, der einer vollen Ausbildung bedürfe, zutreffen möge. Hieran könne auch §33 RL-BA 1977 nichts ändern; lasse diese Bestimmung nur eine Interpretation zu, wie sie von der OBDK vorgenommen wurde, dann sei sie verfassungswidrig.
Der angefochtene Bescheid verstoße, da er die bereits erfolgte Ausbildung des Beschwerdeführers zum Verteidiger in Strafsachen unberücksichtigt lasse, auch wegen Willkür gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dazu komme, daß §2 RAO alte Fassung nicht zu entnehmen sei, daß die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt anderen Kriterien unterliege als Tätigkeiten, die von ihm - anrechenbar - an einer Universität erbracht worden seien. Soweit eine solche Auslegung durch §33 RL-BA 1977 ausgeschlossen sei, wäre sie im Gesetz nicht gedeckt. Wäre dies doch der Fall, dann träfen die Gleichheitsbedenken §2 Abs1 letzter Satz RAO und §21b RAO idF BGBl. 523/1985. Gehe man davon aus, daß ein Rechtsanwaltsanwärter, welcher zu Beginn seiner Ausbildung bereits den Beruf des Strafverteidigers rechtmäßig ausübte, bei Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung im Bereiche des Strafrechtes zu befreien ist, dann bedeute dies aufgrund zwingender Denklogik auch gleichzeitig, daß er in diesem Bereich keiner weiteren Ausbildung bedürfe, ohne daß das Gesetz dies ausdrücklich normieren müsse. Die Interpretation der belangten Behörde verstoße somit sowohl gegen Art18 StGG als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
4.3. Art18 StGG gewährleistet die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine Rechtsnorm seinen Beruf zu wählen und die dazu notwendige Ausbildung durchzumachen (vgl. VfSlg. 5440/1966). Es widerspricht Art18 StGG nicht, wenn durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang beruflicher Vorbereitung gefordert wird (vgl. VfSlg. 4011/1961, 4019/1961, 5279/1966).
Der Gleichheitssatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen sowohl auf dem Gebiete der Normsetzung als auch des Normvollzuges.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Nach §2 RAO idF vor der Änderung durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz hatte ein Rechtsanwaltsanwärter eine Praxiszeit bei einem Rechtsanwalt von mindestens drei Jahren und nach §3 leg. cit. als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung eine solche von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Nach §33 RL-BA 1977 ist mit der nach §2 RAO geforderten praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt die hauptberufliche Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens weder dazu veranlaßt, ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der eben zitierten Richtlinie noch ein Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf §2 RAO in der geltenden Fassung einzuleiten. Auch wenn der Gesetzgeber die Anrechnung bestimmter Tätigkeiten auf die insgesamt von einem Rechtsanwaltsanwärter zu erbringende praktische Verwendungszeit erlaubt und unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern bei der Rechtsanwaltsprüfung vorsieht, kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn er verlangt, daß Rechtsanwaltsanwärter für eine Mindestdauer eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nachzuweisen haben. Es entspricht auch offenkundig dem Sinn des Gesetzes, wenn der Verordnungsgeber §2 RAO dahin verstanden hat, daß mit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß dieser Gesetzesbestimmung die Ausübung einer anderen Tätigkeit als Hauptberuf unvereinbar ist und als Nebenberuf der Zustimmung des Rechtsanwaltes bedarf. Ein solches Verständnis deckt sich mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (arg. "mindestens") und beruht auch auf sachlichen Gesichtspunkten, die sich aus der besonderen Stellung, die dem Rechtsanwalt im Bereich der Rechtspflege eingeräumt ist, rechtfertigen. Daran ändert auch nichts, daß die Regelung in gleicher Weise auch für den Fall gilt, daß ein Rechtsanwaltsanwärter gleichzeitig in die Liste der Verteidiger in Strafsachen eingetragen ist. Wie auch der Beschwerdeführer richtig erkennt, unterscheidet sich nämlich der Beruf eines Rechtsanwaltes wesentlich von der Stellung eines bloßen Verteidigers in Strafsachen; daß also auch Verteidiger in Strafsachen, wenn sie die Berufslaufbahn eines Rechtsanwaltes anstreben, die in §2 RAO festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen haben, steht mit dem Gleichheitsgebot nicht im Widerspruch.
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht somit nur verletzen, wenn der Behörde Willkür vorzuwerfen wäre.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985).
Ausgehend von dem unbestrittenen Sachverhalt und der hier maßgeblichen Rechtslage können solche Vorwürfe der belangten Behörde offenkundig nicht gemacht werden.
Die in der Beschwerde behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegen somit insgesamt nicht vor.
4.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte Ausbildung, Verteidiger in Strafsachen, Berufswahl- und BerufsausbildungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B665.1989Dokumentnummer
JFT_10099389_89B00665_00