Norm: AO §11AO §21
Rechtssatz: Der gegen den Ausgleichsschuldner bestehende Anspruch auf Zurückstellung der ihm in Verwahrung gegebenen Wertpapiere oder auf Übergabe gleichartiger Wertpapiere wird dadurch nicht berührt, daß der Gläubiger von dem Rechte auf Ersatzaussonderung nach § 21 Abs 2 AO keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidungstexte 1 Ob 638/25 Entscheidungstext OGH 13.10.192... mehr lesen...
Norm: AO §11
Rechtssatz: Das gegen einen Schuldner im Inlande erwirkte richterliche Pfandrecht wird durch ein über das Vermögen des Schuldners im Auslande eröffnetes Ausgleichsverfahren nicht berührt. Entscheidungstexte 2 Ob 181/23 Entscheidungstext OGH 20.03.1923 2 Ob 181/23 Veröff: SZ 5/61 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...