Norm
AO §11Rechtssatz
Der gegen den Ausgleichsschuldner bestehende Anspruch auf Zurückstellung der ihm in Verwahrung gegebenen Wertpapiere oder auf Übergabe gleichartiger Wertpapiere wird dadurch nicht berührt, daß der Gläubiger von dem Rechte auf Ersatzaussonderung nach § 21 Abs 2 AO keinen Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051517Dokumentnummer
JJR_19251013_OGH0002_0010OB00638_2500000_001