Norm
AO §11Rechtssatz
Das gegen einen Schuldner im Inlande erwirkte richterliche Pfandrecht wird durch ein über das Vermögen des Schuldners im Auslande eröffnetes Ausgleichsverfahren nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0051480Dokumentnummer
JJR_19230320_OGH0002_0020OB00181_2300000_001