Norm: ABGB §1295 IId1HGB §735BinnSchiffG §3SchFG §3
Rechtssatz: Mit der Vorschrift des § 3 BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch g... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1HGB §735BinnSchiffG §3SchFG §3
Rechtssatz: Das in vielen Belangen von dem "konservativen" Seerecht beeinflusste Binnenschifffahrtsrecht sieht lediglich die adjektizische Haftung des Schiffseigners vor, die darüber hinaus noch auf Schiff und Fracht beschränkt ist. Entscheidungstexte 2 Ob 81/76 Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 81/76 Veröff: SZ 49/89 = EvBl ... mehr lesen...
Norm: AHG §7AHG §9 Abs5BinnSchiffG §3BinnSchiffG §7SchFG §3SchFG §7
Rechtssatz: 1. Bei Schadenersatzansprüchen eines Ausländers aus einem von einem inländischen Amtsorgan verschuldeten Schiffsunfall, für die mangels Gegenseit¡gkeit die Bestimmungen des AHG nicht Anwendung finden können, ist das örtlich zuständige Bezirksgericht als Schiffahrtsgericht anzurufen. 2. In den Fällen in denen mangels Gegenseitigkeit eine Ersatzpflicht des Rechtsträge... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §3BinnSchiffG §4BinnSchiffG §26BinnSchiffG §59 Z3SchFG §3SchFG §5SchFG §26SchFG §59 Z3
Rechtssatz: 1. Der Überfuhrsbetrieb ist als eine besondere Art der Schiffahrt anzusehen (E d VwGH vom 09.07.1959, Slg 5028/A). 2. Ein Haftungsausschluß des Schiffseigners als Frachtführers ist gemäß § 59 Z 3 leg cit nicht anzunehmen, wenn die Verladung eines Kraftfahrzeuges auf die Rollfähre nicht ausschließlich durch den Absender, sondern m... mehr lesen...
Norm: BinnschiffG §3BinnschiffG §114SchFG §3SchFG §114
Rechtssatz: a) Die Haftungsbestimmungen der §§ 4, 92, 114 BinnschiffG sind entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren. b) Eine neue Reise im Sinne des § 114 BinnschiffG ist nicht nur eine Frachtfahrt, sondern jede Reise, die nach beendeter Löschung zu einem neuen Zwecke unternommen wird. c) Der Schiffseig... mehr lesen...